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S.U. Media
Sven Ullmann
Selztalstr. 28
555270 Schwasbenheim

Tel: 06130 9400 165
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Dienstleistungen und Angebote der S.U. Media
Inhaber: Sven Ullmann
Geschäftssitz: Selztalstr. 28, 55270 Schwabenheim
Gültig ab dem 11.10.2024

1. Definitionen

  • Auftraggeber – Der Kunde, der Dienstleistungen beauftragt und/oder als Lizenznehmer Nutzungsrechte an einem Produkt oder einer Software erhält.
  • Auftragnehmer – Der Anbieter, der als Dienstleistungsanbieter agiert und/oder als Lizenzgeber Nutzungsrechte an Produkten oder Software gewährt.
  • Produkt – Ein für einen bestimmten Zweck konzipiertes, lizenzpflichtiges Programm oder eine andere physische oder digitale Sache, die als „Produkt“ verkauft oder bereitgestellt wird.
  • Projekt – Eine umfassende Beauftragung und Betreuung des Auftraggebers in einem bestimmten Rahmen, beispielsweise Projekt „Kunde Shop“ oder Projekt „Kunde Blog“. Es umfasst alle in der Gesamtbetrachtung relevanten Tätigkeiten und Leistungen.
  • Sache – Jede gegenständliche Leistung, die im Rahmen des Vertrags erbracht wird, einschließlich Software, Printmedien, Serverleistungen oder andere technische Lösungen, die individuell für den Auftraggeber entwickelt oder bereitgestellt werden.
  • Lizenz – Das Nutzungsrecht, das an einem Produkt und/oder einer Sache (z.B. Software, Printmedien) gewährt wird, gemäß den im jeweiligen Vertrag festgelegten Bedingungen.
  • Wartung – Die regelmäßigen Aufgaben zur Überwachung, Pflege und Aufrechterhaltung des Betriebs einer Software, eines Systems oder anderer technischer Lösungen, um die Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
  • Schätzung – Eine näherungsweise Bewertung des zeitlichen Aufwands sowie der benötigten Ressourcen zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe oder eines Projekts.

2. Vertragsgegenstand

Der genaue Vertragsgegenstand sowie Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen, einschließlich der Vergabe von Nutzungsrechten und Lizenzen an Software, ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder Auftrag, der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen wird. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen und ergänzen den spezifischen Vertrag.

Sofern dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags Software zur Nutzung bereitgestellt wird, erfolgt dies auf Grundlage einer separaten Lizenzvereinbarung. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Nutzung der Software, einschließlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen, werden im jeweiligen Einzelvertrag oder in einer gesonderten Lizenzvereinbarung geregelt.

Sofern in den Einzelverträgen keine abweichenden Bestimmungen vereinbart werden, gelten diese AGB.

3. Leistungen und Pflichten

3.1 Leistungen des Auftragnehmers

3.1.1 Dienstleistungen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Softwareentwicklung, Grafikdesign (für digitale und Printmedien), Systemintegration, Serverhosting, Marketing sowie Mediengestaltung für Printprodukte. Die Art und der Umfang der zu erbringenden Leistungen werden im jeweiligen Einzelvertrag oder Auftrag geregelt.

3.1.2 Softwareentwicklung

Der Auftragnehmer entwickelt sowohl individuelle Softwarelösungen als auch Standardsoftwareprodukte. Die genaue Spezifikation der Softwareleistungen wird im Pflichtenheft festgehalten, welches die Anforderungen und Funktionen der Software definiert. Sofern Softwarelizenzen vergeben werden, gelten die entsprechenden Lizenzvereinbarungen als Bestandteil des Vertrags.

3.1.3 Grafikdesign und Mediengestaltung

Der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen im Bereich der visuellen Gestaltung sowohl für digitale Medien (z.B. Webseiten, Benutzeroberflächen) als auch für Printprodukte (z.B. Broschüren, Visitenkarten, Plakate, Werbematerialien). Der Auftragnehmer erstellt auf Wunsch des Auftraggebers individuell gestaltete Print- und Digitalmedien. Die genauen Anforderungen, wie Designvorgaben und Druckspezifikationen, werden im Auftrag oder Pflichtenheft festgehalten.

3.1.4 Systemintegration

Der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen zur Integration von IT-Systemen und -Lösungen an. Dies umfasst die Konfiguration und Implementierung von Hardware, Software und Netzwerken, um eine nahtlose Kommunikation zwischen den verschiedenen Komponenten zu gewährleisten. Die genauen Aufgaben und technischen Spezifikationen werden im jeweiligen Vertrag oder Pflichtenheft beschrieben.

3.1.5 Serverhosting

Der Auftragnehmer bietet Serverhosting-Dienste an, einschließlich der Bereitstellung von Speicherplatz, Rechenleistung und Netzwerkanbindung. Die Verfügbarkeit, Wartung und der Support für die gehosteten Systeme richten sich nach den im Vertrag vereinbarten Service Level Agreements (SLA). Der Auftragnehmer ist bemüht, eine möglichst hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten, jedoch wird keine 100%ige Verfügbarkeit garantiert, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag festgelegt.

3.1.6 Marketing

Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Marketing, einschließlich aber nicht beschränkt auf Online-Marketing, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Social-Media-Marketing und Kampagnenmanagement. Die spezifischen Ziele und Maßnahmen werden im Auftrag oder Pflichtenheft definiert und auf die Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten.

3.1.7 Mediengestaltung für Printprodukte

Der Auftragnehmer erbringt ebenfalls Leistungen im Bereich der Mediengestaltung für Printmedien. Dies umfasst die Gestaltung und Vorbereitung von Drucksachen wie Flyern, Broschüren, Visitenkarten, Plakaten und anderen Printprodukten. Die Druckabwicklung kann auf Wunsch des Auftraggebers übernommen oder an Dritte weitergeleitet werden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Druckfehler oder Abweichungen, die auf Spezifikationen des Druckdienstleisters oder durch unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind.

3.2 Pflichten des Auftraggebers

3.2.1 Allgemeine Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Daten, Materialien sowie den Zugang zu notwendigen Systemen und Plattformen.

3.2.2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Folgen bei Nichterfüllung

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vom Auftragnehmer geforderten Mitwirkungspflichten in der vereinbarten Zeit und Qualität erbracht werden. Verzögerungen oder Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten können zu einer Verschiebung der vereinbarten Termine führen. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall von der Verantwortung für die fristgerechte Leistungserbringung entbunden.

3.2.3 Bereitstellung technischer und organisatorischer Voraussetzungen

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die für die jeweilige Dienstleistung notwendigen technischen oder organisatorischen Voraussetzungen bereitgestellt werden (z.B. Server, Lizenzen, Zugangsdaten oder Druckvorgaben), sofern dies im Einzelvertrag oder Pflichtenheft festgelegt ist.

3.2.4 Änderungen und Erweiterungen (Change Requests)

Wünscht der Auftraggeber während der Durchführung des Projekts oder der Dienstleistung Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, sind diese schriftlich zu vereinbaren. Die Auswirkungen auf Kosten, Zeitplan und den Umfang der vereinbarten Leistungen werden im Rahmen eines Change-Request-Verfahrens geklärt und gegebenenfalls im Pflichtenheft ergänzt.

3.2.4 Abnahme der Leistungen

Nach Abschluss der vereinbarten Leistungen stellt der Auftragnehmer die erbrachten Arbeiten (z.B. Software, Design, Printmedien, Systemintegration oder Marketingmaterialien) zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu prüfen und die Abnahme zu erklären, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

3.2.5 Fiktion der Abnahme

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung abnimmt oder keine wesentlichen Mängel schriftlich anzeigt.

4. Projektzeitplan und Abnahme

4.1 Zeitplan und Verzögerungen

Der genaue Zeitplan für die Durchführung des Projekts wird im jeweiligen Einzelvertrag oder Auftrag festgelegt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu erbringen. Sollte es zu Verzögerungen kommen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (z.B. aufgrund von fehlenden Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder unvorhergesehenen Ereignissen), wird der Zeitplan entsprechend angepasst.

4.2 Standardablauf in der Softwareentwicklung

4.2.1 Entwicklung auf dem Staging-System

Die Entwicklung der Software erfolgt ausschließlich auf einem Staging-System (Testumgebung), das dem Auftraggeber zur Verfügung steht, um die Software zu testen und zur Abnahme freizugeben. Diese Testumgebung dient der Überprüfung der vertraglichen Anforderungen und Funktionen.

4.2.2 Nutzung von Test- und Sandbox-Umgebungen Dritter

Der Auftragnehmer wird nach Möglichkeit Test- bzw. Sandbox-Umgebungen von Drittanbietern nutzen, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder vom Auftraggeber gewünscht wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer Zugang zu diesen Umgebungen erhält, falls sie nicht vom Auftragnehmer bereitgestellt werden.

4.2.3 Übertragung auf das Live-System nach schriftlicher Abnahme

Der Übergang der Software vom Staging-System auf das Live-System erfolgt erst nach erfolgter schriftlicher Abnahme durch den Auftraggeber. Die Abnahme kann dabei formlos, z.B. durch eine E-Mail, erklärt werden.

4.3 Abnahme der Leistungen

4.3.1 Bereitstellung zur Abnahme auf dem Staging-System

Nach Abschluss der vereinbarten Entwicklungsarbeiten stellt der Auftragnehmer die Software auf dem Staging-System zur Abnahme bereit. Die Abnahme umfasst die Prüfung der Software auf ihre Vertragsgemäßheit, Funktionalität und Vollständigkeit.

4.3.2 Frist zur Prüfung und Abnahme durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bereitstellung auf dem Staging-System zu prüfen und entweder die Abnahme schriftlich (z.B. per E-Mail) zu erklären oder wesentliche Mängel schriftlich anzuzeigen. Kleinere Mängel, die die Funktionsfähigkeit oder den Gesamtzweck der Software nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

4.3.3 Automatische Abnahme bei Fristablauf

Wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen erklärt und auch keine wesentlichen Mängel schriftlich anzeigt, gilt die Software automatisch als abgenommen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer die Software auf das Live-System übertragen.

4.4 Reaktionszeit und Problemlösung

4.4.1 Reaktionszeit bei Mängelmeldungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf etwaige vom Auftraggeber gemeldete Mängel oder Probleme innerhalb einer Reaktionszeit von 3 Tagen zu antworten und mit der Problemlösung zu beginnen.

4.4.2 Frist zur Behebung einfacher Mängel

Sofern keine umfangreicheren Anpassungen oder komplexere Problembehebungen erforderlich sind, werden einfache Probleme oder Mängel innerhalb von 2 Wochen nach der Meldung durch den Auftraggeber behoben.

4.5 Erweiterte Mängelbeseitigung

4.5.1 Angepasster Zeitplan bei umfangreicher Mängelbeseitigung

Sollte sich im Rahmen der Mängelbeseitigung herausstellen, dass der Aufwand zur Behebung größer ist oder zusätzliche Anpassungen erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen angepassten Zeitplan zur Problembehebung vorschlagen.

Die Fristen zur Mängelbeseitigung können in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden, wenn die Umstände dies erforderlich machen.

5. Gewährleistung und Mängelansprüche

5.1 Gewährleistungsfrist

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen und die gelieferte Software im Wesentlichen den vertraglichen Vereinbarungen und den im Pflichtenheft festgehaltenen Spezifikationen entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme, es sei denn, im Einzelvertrag ist eine abweichende Regelung getroffen worden.

5.2 Iterativen Entwicklungsprozesses und angestrebte Fehlerfreiheit

Der Auftragnehmer setzt alles daran, die Software nach den vertraglich festgelegten Spezifikationen fehlerfrei und im Rahmen des aktuellen Standes der Technik zu entwickeln. Im Rahmen des Entwicklungsprozesses werden umfangreiche Tests durchgeführt, um Fehler zu vermeiden und ein möglichst stabiles und robustes Endprodukt bereitzustellen.

Dennoch liegt es in der Natur der Softwareentwicklung, dass trotz aller Sorgfalt unerwartete Fehler auftreten können, die erst nach der Bereitstellung sichtbar werden. Eine absolute Fehlerfreiheit kann jedoch nicht garantiert werden, auch wenn dies das angestrebte Ziel ist.

Sollte nach der Abnahme ein Mangel festgestellt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen.

5.3 Mängelanzeige

Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel müssen innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Entdeckung angezeigt werden. Die Mängelanzeige muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, um dem Auftragnehmer die Nachbesserung zu ermöglichen.

5.4 Nachbesserung und Mängelbeseitigung

5.4.1. Nachbesserung und Kostenregelung bei Mängelbeseitigungy

Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, etwaige Mängel an den erbrachten Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach den vertraglich vereinbarten finanziellen Rahmenbedingungen und ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Kostenfrei ist die Mängelbeseitigung nur dann, wenn der Mangel auf eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, die unter die Gewährleistung fällt. Dabei wird unterschieden zwischen:

5.4.2 Unerkannte Mängel aufgrund der Natur der Sache

Es liegt in der Natur der Softwareentwicklung, dass bestimmte Fehler erst nach der Abnahme unter realen Nutzungsbedingungen auftreten können. Solche Mängel, die trotz sorgfältiger Entwicklungs- und Testprozesse zunächst unentdeckt bleiben und erst im laufenden Betrieb erkennbar werden, fallen in die Kategorie der nachträglichen Mängel. Diese Mängel werden im Rahmen der vertraglich vereinbarten finanziellen Bedingungen behoben, da sie im Rahmen der Abnahme nicht sichtbar waren.

5.4.3 Mängel aufgrund von Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung

Tritt ein Mangel auf, der auf eine fahrlässige Handlung des Auftragnehmers zurückzuführen ist, wie z.B. die Nichteinhaltung vertraglicher Standards, das Ignorieren vertraglicher Spezifikationen oder unsachgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen Mangel kostenfrei zu beheben. Dies gilt auch, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bestand, aber übersehen wurde und eine klare Verletzung der Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers vorliegt.

5.4.4 Kostenpflichtige Mängelbeseitigung bei Fremdeinwirkungen und Änderungen durch den Auftraggeber

In allen anderen Fällen, insbesondere bei Mängeln, die durch nachträgliche Änderungen des Auftraggebers, unsachgemäße Nutzung, externe Einflüsse oder durch die Nutzung von Fremdsoftware entstehen, erfolgt die Mängelbeseitigung kostenpflichtig.

5.5 Rechte des Auftraggebers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung

Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl oder ist sie dem Auftragnehmer nicht zumutbar, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen.

5.6 Haftungsausschluss bei Fremdsoftware und externen Dienstleistungen

Für Mängel, die durch die Integration von Fremdsoftware oder durch Dienstleistungen von Drittanbietern entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung, sofern die Mängel nicht auf einer unzureichenden Integration durch den Auftragnehmer beruhen.

5.7 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn:

  • Der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der Software oder den erbrachten Leistungen vorgenommen hat.
  • Der Mangel auf einer unsachgemäßen Nutzung oder Bedienung durch den Auftraggeber beruht.
  • Der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht, z.B. durch Bereitstellung notwendiger Daten oder Systeme, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6. Haftung und Haftungsbeschränkung

6.1 Haftung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.2 Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, die keine wesentlichen Vertragspflichten betreffen, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Datenverlust oder indirekte Schäden, soweit diese nicht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.

6.3 Haftungsausschluss für Fremdsoftware und externe Einflüsse

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung von Fremdsoftware, Dienstleistungen von Drittanbietern oder durch unsachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber entstehen. Auch für externe Einflüsse, wie höhere Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, wird keine Haftung übernommen.

6.4 Haftungshöchstgrenze

Die Haftung des Auftragnehmers ist – außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – auf den Betrag der vertraglich vereinbarten Vergütung für das jeweilige Projekt begrenzt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt auch für Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und unerlaubter Handlung.

6.5 Haftung bei Datenverlust

Der Auftragnehmer haftet bei Datenverlust nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich gewesen wäre. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust ist ausgeschlossen.

6.6 Haftung für Verzögerungsschäden

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch Lieferverzögerungen entstehen, nur dann, wenn die Verzögerung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Verzögerungsschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.7 Haftungsausschluss bei Mitverschulden

Soweit der Auftraggeber durch eigenes Verschulden (z.B. durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder unsachgemäße Bedienung der Software) zu einem Schaden beiträgt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder entsprechend gemindert.

6.8 Zwingende gesetzliche Haftung

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftungsgesetz sowie bei der Übernahme einer Garantie durch den Auftragnehmer oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

7. Rechte an Software

7.1 Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der erstellten Software ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, sofern im Vertrag oder in der Lizenzvereinbarung nichts anderes geregelt ist. Die Nutzung ist ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke und den im Vertrag genannten Umfang gestattet. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung oder Veränderung der Software, werden nur dann gewährt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag oder in einer gesonderten Lizenzvereinbarung festgelegt wurde.

7.2 Urheberrecht

Das Urheberrecht sowie alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben beim Auftragnehmer, es sei denn, im Vertrag oder in einer gesonderten Lizenzvereinbarung wird eine abweichende Regelung getroffen. Ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software zu ändern, zu bearbeiten oder Dritten zugänglich zu machen.

7.3 Lizenzrechtliche Vereinbarungen

Sofern die Software auf Basis von Fremdsoftware, Open-Source-Komponenten oder Drittanbieter-Lizenzen erstellt wird, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Komponenten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jeweiligen Lizenzbestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle verwendeten Fremdsoftwarekomponenten lizenziert sind und informiert den Auftraggeber über die jeweiligen Lizenzbedingungen.

7.4 Weitergabe und Übertragung von Rechten

Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Die Nutzung der Software durch Dritte, z.B. verbundene Unternehmen oder Geschäftspartner, ist ebenfalls nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers gestattet, es sei denn, der Vertrag sieht ausdrücklich eine solche Nutzung vor.

7.5 Quellcode

Sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, erhält der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der Software. Der Quellcode bleibt Eigentum des Auftragnehmers, es sei denn, eine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung wurde getroffen.

7.6 Nutzungseinschränkungen

Der Auftraggeber darf die Software nur im Rahmen der vertraglich festgelegten Nutzung verwenden. Jede über den vertraglichen Zweck hinausgehende Nutzung, z.B. das Kopieren, Veröffentlichen, Verleihen, Vermieten oder sonstige Verbreiten der Software, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

8. Schutzrechte Dritter

8.1 Gewährleistung der Rechtefreiheit

Der Auftragnehmer versichert, dass die von ihm entwickelte Software oder erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die der vertraglich vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Sollte sich herausstellen, dass Schutzrechte Dritter verletzt werden, wird der Auftragnehmer auf eigene Kosten die erforderlichen Rechte einholen oder die Software so ändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, ohne dass der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang wesentlich beeinträchtigt wird.

8.2 Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen

Wird der Auftraggeber aufgrund der Nutzung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Software oder Leistungen von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten (z.B. Urheberrechte, Patente, Marken) in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen berechtigten Ansprüchen des Dritten frei, vorausgesetzt, der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über die Geltendmachung solcher Ansprüche und überlässt ihm die vollständige Kontrolle über die Abwehr oder Beilegung dieser Ansprüche.

8.3 Haftungsausschluss bei Fremdsoftware und Drittanbietern

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schutzrechtsverletzungen, die durch die Integration von Fremdsoftware oder durch die Nutzung von Komponenten oder Diensten von Drittanbietern entstehen, sofern die Lizenz- oder Nutzungsbedingungen dieser Drittanbieter nicht eingehalten werden oder die Nutzung außerhalb der vertraglich vereinbarten Bestimmungen erfolgt. In solchen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter resultieren.

8.4 Pflichten des Auftraggebers bei eigenen Materialien

Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Daten oder Materialien (z.B. Texte, Bilder, Grafiken) frei von Schutzrechten Dritter sind oder der Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte besitzt. Sollte der Auftragnehmer aufgrund der Nutzung dieser Materialien von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei und trägt die Kosten der Rechtsverteidigung.

8.5 Vorgehen bei vermuteten Schutzrechtsverletzungen

Sollte der Auftraggeber Kenntnis von einer möglichen Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Nutzung der gelieferten Software oder erbrachten Leistungen erlangen, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Auftragnehmer wird in einem solchen Fall geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Rechtslage zu klären und gegebenenfalls die Nutzung anzupassen oder Alternativen anzubieten.

9. Streitbeilegung und Gerichtsstand

9.1 Verhandlungsverfahren

Im Falle von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verpflichten sich die Vertragsparteien, zunächst eine gütliche Einigung durch Verhandlungen anzustreben. Jede Partei kann schriftlich die andere Partei zu Verhandlungen auffordern. Kommt innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung zustande, können die Parteien rechtliche Schritte einleiten.

9.2 Mediation (optional)

Die Parteien können vereinbaren, vor der Anrufung eines Gerichts oder Schiedsgerichts ein Mediationsverfahren durchzuführen, um die Streitigkeit auf außergerichtlichem Wege zu lösen. Die Kosten für die Mediation werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird.

9.3 Gerichtsstand

Sofern keine abweichende Regelung im Einzelvertrag getroffen wird, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

9.4 Anwendbares Recht

Auf diesen Vertrag und alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht des Staates Anwendung, in dem der Auftragnehmer seinen Geschäftssitz hat, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Bestimmungen des Verbraucherschutzrechts bleiben hiervon unberührt, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist.

9.5 Abweichender Gerichtsstand bei Verbrauchern

Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand seines Wohnsitzes. In diesem Fall bleiben die zwingenden Bestimmungen des Verbraucherschutzrechts anwendbar.

10. Hinweis zur Rechtsberatung

Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorschriften. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer keine Rechtsberatung erbringt und keine Gewähr für die rechtliche Richtigkeit oder Vollständigkeit der erbrachten Leistungen, insbesondere im Hinblick auf spezifische rechtliche Anforderungen oder Rechtssicherheit, übernehmen kann.

Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, im Rahmen der Nutzung der Leistunge n des Auftragnehmers gegebenenfalls eine eigene rechtliche Prüfung vorzunehmen oder eine qualifizierte Rechtsberatung einzuholen. Dies gilt insbesondere für rechtliche Aspekte wie Datenschutz, Lizenzrecht, Markenrecht oder ähnliche Rechtsbereiche, in denen spezifische gesetzliche Anforderungen zu beachten sind.

11. Salvatorische Klausel und Änderungsvorbehalt

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.

Für Unternehmer:
Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder anzupassen. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Webseite des Anbieters einsehbar. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich regelmäßig über den aktuellen Stand der AGB zu informieren. Eine gesonderte Mitteilung über Änderungen der AGB erfolgt nicht. Die weitere Nutzung der Leistungen des Anbieters nach einer Änderung der AGB gilt als Zustimmung zu den geänderten Bedingungen.

Für Verbraucher:
Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, wird der Anbieter den Kunden über Änderungen der AGB in Textform (z.B. per E-Mail) informieren. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Anbieter wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung der Frist und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs gesondert hinweisen. Änderungen, die wesentliche Vertragsbestandteile (z.B. Art und Umfang der vereinbarten Leistungen, Preise) betreffen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.

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